1 Vertragspartner
Nachstehende Allgemeine Veranstaltungs- und Geschäftsbedingungen gelten für Vertragsverhältnisse zwischen tonimedia GmbH, Bernkasteler Str. 48a, 54518 Osann-Monzel, vertreten durch Andreas Scholer (nachfolgend DJ-Toni genannt) und den Vertragspartnern (nachfolgend Veranstalter genannt).
2 Vertrag
2.1 Verträge zwischen Veranstalter und DJ-Toni können schriftlich, per E-Mail und mündlich geschlossen werden.
2.2 Angebote von DJ-Toni sind freibleibend, bis die Annahme des Veranstalters durch DJ-Toni bestätigt wird. DJ-Toni bestätigt die Annahme des Kunden spätestens 7 Tage nach Abgabe der Annahmeerklärung.
3 Zahlungsabwicklung
Eine Zahlung erfolgt ausschließlich direkt an DJ-Toni. Folgende Zahlungsarten werden akzeptiert:
3.1 Barzahlung
Der Gesamtbetrag ist am Ende der Veranstaltung in Bar zu begleichen.
3.2 Überweisung vor der Veranstaltung
Der zu erwartende Gesamtbetrag (Grundpaket + ggfls. gebuchte zus. Optionen + geschätzte zus. Stunden) ist bis eine Woche vor der Veranstaltung zu begleichen. Eventuell anfallende zusätzliche Verlängerungsstunden sind zum Ende der Veranstaltung in Bar zu begleichen.
3.3 Überweisung nach der Veranstaltung
Eine Überweisung nach Rechnungsstellung ist nur bei Firmen-Kunden möglich. Die Zahlung wird sofort nach Erhalt der Rechnung fällig und ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungszugang ohne Abzug zu begleichen.
3.4 Anzahlung
Nach bestätigter Buchung ist eine Anzahlung in Höhe von 150,- Euro zu zahlen.
4 Spielzeit
Die Spielzeit beginnt und endet mit den im Auftrag festgelegten Uhrzeiten. Eine spontane Verlängerung ist während des Auftritts in Absprache zwischen DJ-Toni und dem Veranstalter zu den im Angebot festgehaltenen Konditionen möglich. Massgeblich für eine Leistungserfüllung ist hierbei das Spielen von Musik. Ist ein Ende der Veranstaltung abzusehen, so kann DJ-Toni bereits damit beginnen, zusätzliches Equipment, wie Beleuchtung und Kabel, einzuräumen. Das Ende der zu abzurechnenden Spielzeit ist mit dem Abschalten der Musik gleichzusetzen.
5 Licht- und Tonanlage
DJ-Toni garantiert für ein qualitativ hochwertiges Equipment, welches den höchsten Anforderungen entspricht. Die Anlage kann allerdings aus organisatorischen Gründen von den dargestellten Fotos auf unserer Webseite abweichen.
6 Rücktritt vom Vertrag / von der Buchung
6.1 Rücktritt durch Veranstalter
Bei Rücktritt seitens des Veranstalters nach Annahme des Vertrages, schriftlich oder per E-Mail, wird die Vergütung nach § 642 BGB berechnet.
6.2 Rücktritt durch DJ-Toni
Ein Rücktritt seitens DJ-Toni ist möglich durch wichtige Gründe wie Krankheit, Unfall oder Todesfall in der Familie. DJ-Toni hat den Veranstalter unverzüglich nach Kenntnis der Umstände, die zum Ausfall des Auftritts führen, über den Ausfall und die zugrunde liegenden Umstände zu informieren.
Desweitern wird sich DJ-Toni darum bemühen, schnellstmöglich einen Ersatz für den Kunden zu finden. Hierdurch entstehen dem Veranstalter keine zusätzlichen Kosten. Sollte kein Ersatz mehr verpflichtet werden können, entfallen die Gage und die Leistungspflicht des DJs.
Ist DJ-Toni am Veranstaltungstag wegen eines Verkehrsunfalles, einer Erkrankung und/oder Reiseunfähigkeit an der Durchführung des Auftritts gehindert, hat er dem Veranstalter auf Verlangen einen entsprechenden polizeilichen Unfallbericht bzw. eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass der Auftritt an diesem Tag nicht möglich war. In diesem Fall sind weitergehende Ansprüche des Veranstalters gegen den Künstler, insbesondere etwaige Schadensersatzansprüche, ausgeschlossen.
7. Abbruch der Veranstaltung
Eine bereits begonnene Veranstaltung kann von DJ-Toni aus wichtigem Grund sowie bei Unzumutbarkeit beendet werden. Unzumutbarkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn es zu erheblichen technischen Störungen bei Nutzung von durch den Veranstalter gestellten technischen Anlagen (DJ-, Licht- und Tontechnik) kommt.
Soweit der Abbruch der Veranstaltung auf Gründe zurückzuführen sind, die auf Seiten des Veranstalters, (z.B. des Veranstaltungsorts, der Gäste oder des Kunden selbst) liegen, bleibt der Anspruch von DJ-Toni auf die vereinbarte Vergütung bestehen. Schadenersatzansprüche des Kunden bei einem Abbruch der Veranstaltung durch DJ-Toni sind ausgeschlossen, soweit sie nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens DJ-Toni entstanden sind.
8 Höhere Gewalt
8.1 Fällt die Veranstaltung durch höhere Gewalt (z.B. Brand, Unwetter, Erdbeben, Streiks, Geiselnahmen, Kriege, Unruhen, Naturkatastrophen) aus, so werden beide Parteien von ihren Verpflichtungen entbunden. Für bereits entstandene Reise- und Hotelkosten bzw. Stornogebühren kommt der Veranstalter auf.
8.2 Wird die Veranstaltung aufgrund schlechter Witterung, polizeilicher Anordnung oder Energieproblemen abgebrochen oder das Auftreten von DJ-Toni stark beeinträchtigt, so bleibt der Anspruch auf die vereinbarte Gagenzahlung bestehen.
9 GEMA-Gebühren
9.1 Anmeldung und Bezahlung
Der Veranstalter ist verpflichtet, falls es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt, rechtzeitig vor der Veranstaltung der GEMA Art und Umfang der Veranstaltung zu melden. Verantwortlich für Anmeldung und Zahlung der Gebühren ist ausschließlich der Veranstalter. Anmeldungen erfolgen über die jeweilige GEMA-Bezirksdirektion. Wie ‚öffentlich‘ oder ‚nicht öffentlich‘ definiert sind, kann der Veranstalter den Internetseiten der GEMA entnehmen. Veranstaltungen im engsten Familien- oder Freundeskreis, z. B. Geburtstagsfeiern und Hochzeiten sind in der Regel nicht öffentlich und unterliegen daher keiner Vergütungspflicht der GEMA. In Zweifelsfällen ist Kontakt mit der zuständigen Bezirksdirektion aufzunehmen.
9.2 Tarif VR-Ö Stand 14.03.2013
DJ-Toni hat die Musikdateien mit der er beim Veranstalter auflegen wird offiziell bei der GEMA lizensiert und wird diese Lizensierung auch in Zukunft für neu gekaufte Musiktitel durchführen. Seitens des Veranstalters entfällt so der als „Laptop-Zuschlag“ bekannte Aufschlag auf die GEMA-Gebühr.
10. Pflichten des Veranstalters
10.1 Der Veranstalter gewährleistet die Durchführung des Auftritts am Veranstaltungsort und trägt Sorge dafür, das zum vereinbarten Zeitpunkt DJ-Toni freien Zutritt zu den Räumlichkeiten erhält.
10.2 Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen das die Anfahrt, vor und nach der Veranstaltung, unmittelbar an den Veranstaltungsort zum Be- und Entladen gegeben ist. Weiterhin ist dafür zu sorgen, das DJ-Toni für die Dauer der Veranstaltung ein kostenfreier Parkplatz in direkter Nähe zum Veranstaltungsort zur Verfügung steht.
10.3 Der Veranstalter hat eine stabile Spannungsversorgung zur Verfügung zu stellen, sodass der Betrieb der Anlage ohne weiteres möglich ist. Benötigt wird eine normale Schuko-Steckdose mit 230 Volt / 16 Ampere abgesichert, maximal 3 m vom DJ-Platz entfernt.
10.4 Bei Open-Air Veranstaltungen hat der Veranstalter für ausreichende Regensicherheit für das von DJ-Toni bereitgestellte Equipment und der Stromanschlüsse zu sorgen. DJ-Toni ist berechtigt, bei nicht gewährleisteter Sicherheit für Personen oder Equipment die Anlage abzuschalten, bis ausreichende Sicherheit gewährleistet ist, ohne das DJ-Toni mit seiner Leistung in Verzug gerät.
10.5 Wird eine Bühne gestellt, so hat diese stabil und sicher zu sein. Bei Nichtbeachtung kann der Auftritt verweigert werden, wobei die Gagenforderung des DJs unberührt bleibt.
10.6 Alle behördlichen und sonstigen Genehmigungen und Auflagen werden vom Veranstalter eingeholt. Der Veranstalter stellt DJ-Toni von etwaigen Ansprüchen, die von Behörden und/oder Dritten wegen fehlender Genehmigungen oder nicht erfüllter Auflagen geltend gemacht werden, frei.
10.7 Der Veranstalter meldet die Veranstaltung ordnungsgemäß bei der GEMA an und führt die anfallenden GEMA und GVL-Kosten ordnungsgemäß an die GEMA ab (siehe auch Punkt 9.1).
10.8 DJ-Toni, so wie eine eventuelle Aufbauhilfe, erhält während der Veranstaltung ausreichend alkoholfreie Getränke und eine Mahlzeit vom Veranstalter kostenlos zur Verfügung gestellt.
10.9 Sollte der Veranstaltungsort über 100 km von 54518 Osann-Monzel entfernt sein, so ist für DJ-Toni eine Übernachtungsmöglichkeit mit Frühstück zu stellen. Hierbei sollte es sich um ein Hotel oder eine Pension mit mindesten 3 Sternen (Deutschland) und 4 Sternen (Ausland) handeln. Die Kosten hierfür hat der Veranstalter zu tragen.
11 Aufzeichnungen des Auftritts
11.1 DJ-Toni überträgt dem Veranstalter das Recht, auf der Veranstaltung Video- und Fotoaufnahmen zu machen und das gewonnene Bildmaterial zu PR- und Werbezwecken zu vervielfältigen und zu veröffentlichen.
11.2 DJ-Toni hat das Recht, auf der Veranstaltung Video- und Fotoaufnahmen zu machen und das gewonnene Bildmaterial für PR- und Werbezwecke zu vervielfältigen und zu veröffentlichen (zum Beispiel auf seiner Webseite), sofern dem nicht ausdrücklich durch den Veranstalter schriftlich widersprochen wird.
12 Werbliche Maßnahmen
12.1 DJ-Toni stellt dem Veranstalter auf Wunsch kostenfrei Logo- und Bildmaterial für Werbezwecke zur Verfügung. Die Nutzung bedarf der Freigabe durch DJ-Toni.
12.2 DJ-Toni ist berechtigt für die Veranstaltungen mit Logo- und Bildmaterial des Veranstalters zu werben.
13 Haftung
13.1 Für Personen- und Sachschäden während einer Veranstaltung haftet ausschließlich der Veranstalter, soweit der Schaden nicht durch grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten durch DJ-Toni verursacht worden ist.
13.2 Für Schäden an Equipment und Musikdatenträgern von DJ-Toni, die während der einer Veranstaltung durch Gäste verursacht werden, haftet der Veranstalter.
13.3 Der Veranstalter stellt DJ-Toni von etwaiger Inanspruchnahme durch Dritte frei.
13.4 Sofern DJ-Toni durch nicht von ihm zu verantwortende Umstände und äußere Einflüsse (höhere Gewalt, Naturkatastrophen, behördliche Anordnung, Betriebsstörungen beim Veranstalter, Stromausfall- oder Stromschwankungen etc.) die vereinbarten Leistungen nicht erbringen kann, hat der Kunde kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag, keinen Anspruch auf Schadensersatz, kein Recht auf Zurückhaltung einer Zahlung.
13.5 Bei Veranstaltungen die über mehrere Tage gehen oder der Aufbau bereits am Vortag der Veranstaltung erfolgt und dadurch das Equipment zwangsläufig am Veranstaltungsort aufgebaut bleibt, haftet der Veranstalter in dieser Zeit für die komplette Technik von DJ-Toni.
14 Gültigkeit
Der Vertrag unterliegt Deutschem Recht.
15 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle eventuellen Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich Wittlich.